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   OLG Düsseldorf, 23.01.2018 - I-10 W 12/18   

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https://dejure.org/2018,14560
OLG Düsseldorf, 23.01.2018 - I-10 W 12/18 (https://dejure.org/2018,14560)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2018 - I-10 W 12/18 (https://dejure.org/2018,14560)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - I-10 W 12/18 (https://dejure.org/2018,14560)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren

  • rechtsportal.de

    ZPO § 92 ; ZPO § 485 ff; BGB § 199

  • rechtsportal.de

    RPflG § 11 Abs. 1
    Berücksichtigung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens bei der Kostenfestsetzung im Hauptsacheverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten des Beweisverfahrens = Kosten der Hauptsache!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 766
  • NZBau 2018, 355
  • Rpfleger 2018, 406
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.01.2007 - XII ZB 231/05

    Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2018 - 10 W 12/18
    Die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten sind Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheprozesses identisch sind (BGH XII ZB 231/05, Beschluss vom 10. Januar 2017, juris Rn. 9; BGH VII ZB 34/03, Beschluss vom 24. Juni 2004, juris Rn. 8).

    Weder der aus Sicht der Kläger erfolglose Vorprozess (siehe insoweit auch BGH XII ZB 231/05, Beschluss vom 10. Januar 2017, juris Rn. 9, zum Fall der Klagerücknahme im Vorprozess) noch die Erledigung des Verfahrens im Wege des Vergleichs stehen einer Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auch im vorliegenden Prozess entgegen.

  • OLG Stuttgart, 17.08.1999 - 8 W 192/99

    Selbständiges Beweisverfahren: Gerichtskosten bei 2 späteren Hauptsacheverfahren?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2018 - 10 W 12/18
    Vielmehr genügt es, wenn das Hauptsacheverfahren durch Vergleich zu einer Erledigung der streitigen Ansprüche geführt hat (OLG Stuttgart 8 W 192/99, Beschluss vom 17. August 1999, Juris Rn. 9).

    Sind mithin - wie vorliegend - mehrere Rechtsstreitigkeiten Hauptsachen eines einzigen Beweisverfahrens, dann sind dessen Kosten auf die Hauptsacheverfahren nach dem Verhältnis ihrer Streitwerte aufzuteilen (OLG Stuttgart 8 W 192/99, Beschluss vom 17. August 1999, Juris Rn. 9, Zöller-Herget, 31. Aufl. 2016, § 91 Rn. 13 "Selbständiges Beweisverfahren").

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 34/03

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in der Hauptsache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2018 - 10 W 12/18
    Die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten sind Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheprozesses identisch sind (BGH XII ZB 231/05, Beschluss vom 10. Januar 2017, juris Rn. 9; BGH VII ZB 34/03, Beschluss vom 24. Juni 2004, juris Rn. 8).
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